Ausschlüsse per Interpretation unzulässig

Steht im Kleingedruckten (den sogenannten AVB) einer Kaskoversicherung, die Deckung entfalle bei der Teilnahme an Geschwindigkeitsrennen, Rallys und vergleichbaren Wettbewerben, eingeschlossen dem Training auf der Rennstrecke, so entfällt die Deckung nicht, wenn der Unfall zwar auf einer Rennstrecke passiert, der Versicherungsnehmer sich aber nicht für das Rennen mit Zeitmessung am nächsten Tag angemeldet hat. Das Bundesgericht hält fest, dass die Logik der Versicherung kein Abweichen vom klaren Wortlaut der AVB erlaubt. Es obliege dem Versicherer, in den AVB klare Ausschlüsse zu formulieren.

Weil die Leistungspflicht des Versicherers dieselbe bleibt, ob der Schaden durch eine Kollision mit einer Pneuwand auf der Rennstrecke oder mit einer Mauer auf der normalen Strasse geschehen ist, schadet die entsprechende falsche Darstellung des Unfallherganges, die der Versicherungsnehmers zuerst vorgebracht hatte, ihm gemäss Art. 40 VVG nicht (Erw. 3).

 

Kommentar: Dieser Entscheid lässt sich auf eine Problematik gut übertragen, die bei HWS-Distorsionen immer wieder von den Versicherern vorgebracht wird. Die Taggeldversicherer und Lebensversicherer versuchen regelmässig, die Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht auf ihre Verträge anzuwenden. Auch dort wird mit der Versicherungslogik argumentiert: Die Privatversicherer würden doch nichts versichern, was im Bereiche der Sozialversicherung nicht als entschädigungswürdig gelte. Dem ist entgegenzuhalten, dass auf den klaren Wortlaut der AVB abzustellen ist. Wurde darin kein Vorbehalt für gewisse Beschwerdebilder gemacht, oder kein Hinweis auf die sozialversicherungsrechtliche Überwindbarkeitspraxis, die im betreffenden Vertrag Anwendung finden solle, so besteht die Leistungspflicht gestützt auf den klaren Wortlaut der AVB.

(Bundesgericht, Urteil 4A_288/2013 vom 8.10.2013, frz.)

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