Erwerbsausfall wegen Coronavirus

Anspruchsberechtigte

Folgende Personengruppen haben Anspruch auf eine Entschädigung:

  1. Selbständigerwerbende oder angestellte Personen, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder (bis zum vollendeten 12. Altersjahr) ausfällt oder weil sie unter ärztlich verordneter Quarantäne sind.

  2. Selbstständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall erleiden, weil sie ihren Betrieb wegen der Corona Krise schliessen mussten.

  3. Freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements annulliert wurden.

Beginn und Ende des Anspruchs

Personen mit Betreuungsaufgaben haben Anspruch auf ein Taggeld ab dem 4. Tag, nachdem ihre Kinder nicht mehr fremdbetreut werden können. Für die übrigen Personen beginnt der Anspruch sofort, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. ab dem Zeitpunkt, wo sie sich in ärztlich verordneter Quarantäne befinden oder ihren Betrieb schliessen müssen.

Der Anspruch endet, sobald die Massnahmen vom Bundesrat aufgehoben werden. Für Selbstständigerwerbende werden höchstens 30 Taggelder und für Personen in Quarantäne höchstens 10 Taggelder ausgerichtet.

Taggelder

Die Entschädigung wird in Taggeldern ausbezahlt. Ein Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde. Es beträgt höchstens CHF 196.-- pro Tag. Von der Entschädigung werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, die je zur Hälfte vom Leistungsberechtigten und vom Bund zu tragen sind. Die Entschädigung ist bei der AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen, die vor dem Anspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war.

Nathalie Lang