IV-Neuanmeldung: Gutachter müssen Veränderungen begründen

Hat die IV ein Leistungsbegehren abgelehnt, so kann die versicherte Person bei einer gesundheitlichen Verschlechterung eine Neuanmeldung einreichen. Ist die Verschlechterung durch einen Arztbericht glaubhaft gemacht, muss die IV-Stelle das Gesuch prüfen und gutachterlich abklären; gleich wie bei Rentenrevisionen. Die Gutachter müssen begründen, inwiefern sich der Gesundheitszustand gegenüber der letzten Beurteilung verändert hat. Fehlt es an einer Auseinandersetzung zur Veränderung, ist das Gutachten nicht beweistauglich, so hat das Bundesgericht entschieden (Urteil 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017, vgl. Handicap und Recht 08/2018 vom 16.10.2018).

Bundesgerichtsurteil 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017

Handicap und Recht 08/2018 vom 16.10.2018

Sekretariat advo5