Anspruch auf IV-Rente nach Ablauf des obligatorischen Wartejahres

Wenn das obligatorische Wartejahr der Invalidenversicherung absolviert ist und weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% vorliegt, besteht Anspruch auf eine IV-Rente. Die IV kann diese Rente nicht mit der Begründung verweigern, die Erwerbsunfähigkeit habe nicht lange gedauert.

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich v. 22. Februar 2022 (IV.2021.00306)

Nach einem Unfallereignis mit Oberarmbruch war die von advo5 Rechtsanwälte vertretene Frau in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und hatte längere Zeit gesundheitliche Beschwerden. Ohne die gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten beim eigenen ärztlichen Dienst einschätzen oder eine Abklärung der Einschränkungen im Haushaltsbereich durchführen zu lassen, wies die IV das Rentengesuch ab. Begründet wurde die Abweisung damit, dass man davon ausgehe, die gesundheitlichen Beschwerden würden keine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit mit sich bringen.

Die von advo5 Rechtsanwälte vertretene Versicherte erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das Gericht hiess die Beschwerde gut. Es wies den Fall an die IV zurück und verpflichtete sie, die notwendigen (versicherungsmedizinischen) Abklärungen in Beruf und Haushalt durchzuführen. Weiter hielt das Gericht fest, die Begründung der IV, eine Erwerbunfähigkeit habe nur kurze Zeit bestanden und daher bestehe kein Rentenanspruch, sei falsch.

Sekretariat advo5