Missstände in einem Behindertenheim - mit Todesfolge

16. Juli 2026

Ein Bewohner eines Behindertenheims wird Opfer eines sexuellen Übergriffs – und kommt drei Jahre später in demselben Heim zu Tode. Mit Unterstützung von advo5 haben die Hinterbliebenen eine amtliche Untersuchung erkämpft, um die Mitverantwortung des Heims zu klären 

Sebastian W. hatte von Geburt an eine schwere Bewegungsstörung und konnte sich nicht fortbewegen, er hatte eine Seh- und kognitive Beeinträchtigung und war in allen Belangen auf Hilfe angewiesen. Dass er unter seinen Beeinträchtigungen «litt», würden seine Angehörigen so nicht sagen. Sebastian war ein fröhliches Kind und ein aufgestellter Jugendlicher, der gerne lachte und das Essen liebte. Bis zu seinem 22. Altersjahr wurde Sebastian von seinen Eltern und seinem Bruder liebevoll zu Hause betreut. Ab 2017 lebte er in einer spezialisierten Institution, wurde aber an den Wochenenden und in den Ferien weiterhin nach Hause geholt. 2018 wurde er Opfer eines sexuellen Übergriffs eines Betreuers dieser Institution. Der Täter wurde umgehend entlassen und später wegen Schändung strafrechtlich verurteilt. Die Familie von Sebastian glaubte zunächst an einen tragischen Zufall. Es sollte aber noch viel schlimmer kommen. 2021 stürzte Sebastian angeblich in einem unbeobachteten Moment aus seinem Bett und verstarb kurz darauf an seinen Verletzungen. Nun wollte es die Familie von Sebastian genau wissen.

Der Anwalt von advo5 verlangte vom Kantonalen Sozialamt (KSA) eine aufsichtsrechtliche Untersuchung der Vorfälle im Behindertenheim, nachdem der Bezirksrat als erste Aufsichtsinstanz weitgehend untätig geblieben war. Ein vom KSA in Auftrag gegebener externer Untersuchungsbericht kam 2023 im Zusammenhang mit dem Übergriff zum Schluss, dass das Behindertenheim schon geraume Zeit Kenntnis vom übergriffigen Verhalten des Betreuers hatte. So trug er beim Duschen von Bewohnern Unterhosen, er schloss entgegen den Vorschriften die Zimmertüre, wenn er alleine mit einem Bewohner im Zimmer war, und zeigte immer wieder eine auffällige körperliche Nähe zu seinen Klienten. Entgegen dem Claim «Wir schauen hin!» in der Präventionscharta des Heims schaute die Institution bis hin zur Geschäftsleitung über längere Zeit konsequent weg, so dass der Übergriff 2018 erst möglich wurde. 

Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung und ein fauler Staatsanwalt

In der Strafuntersuchung im Zusammenhang mit dem tödlichen Sturz wurde ebenfalls schnell klar, dass es die Institution war, welche auch hier erheblich zu dieser Tragödie beigetragen hatte. Die Tatversion der beschuldigten Betreuerin konnte schlicht nicht stimmen. Sie habe Sebastian auf sein Bett gelegt, sich sodann nur wenige Meter entfernt, um per Knopfdruck das Bett hochzufahren, da sei Sebastian in einem kurzen unbeobachteten Moment von ca. 2 Sekunden vom Bett gerollt. Nur: Sebastian konnte sich aufgrund seiner schweren Spastik und einer versteiften Wirbelsäule auch nicht ansatzweise drehen. Zudem waren die festgestellten schweren Kopfverletzungen bei einem Sturz aus 20 bis 30 cm nicht erklärlich. 

Es war also kein anderer Tathergang denkbar, als dass die Beschuldigte ihren Patienten beim Transfer aus grösserer Höhe hatte fallen lassen. Es konnte im Verfahren zudem aufgezeigt werden, dass sie für den Transfer ungenügend ausgebildet war. Sodann stellte das IRM fest, dass Sebastian nicht an seinen Kopfverletzungen starb, sondern an der Aspiration von Blut, da sein Schluckreflex gestört war. Dies war der Institution bekannt gewesen, aus diesem Grund war neben dem Bett von Sebastian ein Absauggerät angebracht, um bei einer unabsichtlichen Aspiration die Atemwege wieder freilegen zu können. In der Strafuntersuchung wurde klar, dass weder die Beschuldigte noch später herbeigeeilte Betreuer vom gestörten Schluckreflex und dem Absauggerät wussten, dass sie also von ihren Vorgesetzten nicht korrekt instruiert worden waren. Das wiederum bedeutet, dass Sebastian bei der richtigen Nothilfe mutmasslich nicht hätte sterben müssen und damit eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Organe dieser Institution Thema wurde. 

Dies alles wurde dem zuständigen Staatsanwalt zur Kenntnis gebracht, entsprechende Beweisanträge wurde gestellt, der Einbezug weiterer Personen ins Verfahren beantragt. Der Staatsanwalt beschränkte seine Aktivitäten auf ein Minimum und meinte sinngemäss, die Beschuldigte werde ja so oder so wegen fahrlässiger Tötung belangt. Das war dann auch der Fall. Die Haltung des Strafverfolgers war für die Hinterbliebenen schockierend.

Faire haftpflichtrechtliche Aufarbeitung

Schliesslich musste der Fall mit der Betriebshaftpflichtversicherung der betreffenden Institution reguliert werden. Diese argumentierte, dass eine Genugtuung für den sexuellen Übergriff gegenüber der Institution hätte zu Lebzeiten von Sebastian geltend gemacht werden müssen, so will es das Bundesgericht. Tatsächlich war eine Genugtuung aber nur vom Täter verlangt worden. Diese Argumentation überzeugte in diesem speziellen Fall nicht, da erst das externe Gutachten des KSA, das nach dem Tod in Auftrag gegeben wurde, die absolut verfehlte Übergriffsprävention in ihrer ganzen Tragweite aufzeigte. In einem solchen Fall widerspräche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Schädiger, der im Verborgenen wirkt und so dem Opfer verunmöglicht, seine Ansprüche zu Lebzeiten anzubringen, von dieser Rechtsprechung profitieren könnte. Die zuständige Versicherung konnte sich dieser Argumentation anschliessen. Sodann wurde betreffend Tötung eine sehr faire Genugtuung für die Eltern und den Bruder bewilligt. Und schliesslich wurden sämtliche Rechtsverfolgungskosten übernommen, da auch die involvierte Versicherung anerkennen musste, dass bis zur Schadeneingabe ein erheblicher Abklärungsaufwand im Rahmen der Strafuntersuchung und im Verfahren beim KSA etc. notwendig war. 

Ein Dokumentarfilm in Erinnerung an Sebastian

Die Hinterbliebenen von Sebastian haben sich entschlossen, die Geschichte ihres Sohnes und Bruders in einem Dokumentarfilm erzählen zu lassen. Ein Trailer des noch in der Produktion befindlichen Films kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: https://www.hitschfilm.zuerich/sebastian

Frank Goecke

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