Adäquanzkriterien und die sogenannte «Psychopraxis»

15. Mai 2025

Ein wichtiger Anstoss für eine Praxisänderung: die Unfallversicherungen sollen die gesundheitlichen Folgen von Unfällen decken. 

So logisch das scheint, in der Praxis hat sich das Bundesgericht mit der Adäquanzrechtsprechung weit von der Realität entfernt. Eine Nachjustierung tut not!

Zu den Adäquanzkriterien und der sogenannten «Psychopraxis», wie sie das Bundesgericht im Jahr 1989 im Leitentscheid BGE 115 V 133 entwickelt hat, brachte die Rechtsanwältin Bettina Umhang an der HAVE-Sozialversicherungsrechtstagung am 13. Mai 2025 einen kritischen Input aus rechtlicher Sicht ein. 

Sie übte deutliche Kritik an der Adäquanzrechtsprechung. Unterscheidungen, die aktuell gemacht werden, welche matchentscheidend für oder gegen Sozialversicherungsleistungen sind, sind so nicht richtig. Diese Rechtsprechung muss dringend geändert werden. Denn auch bei der Beurteilung von Rechtsfragen müssen wir uns an die Realität halten. Auch wenn wir unsere juristische Argumentationsstruktur bilden, sind wir auf wissenschaftliche Expertise angewiesen, wie auch das Bundesgericht in BGE 113 V 307 zutreffend ausführt. Wir müssen uns also auch bei der Beurteilung einer Rechtsfrage auf den aktuellen Stand der wissenschaftlichen – hier medizinischen – Empirie abstützen. Ähnlich wie bei den Indikatoren aktuell, wie 2015 in BGE 141 V 281 richtiggestellt wurde. Tun wir dies nicht, handeln wir willkürlich und unverhältnismässig.

Anschliessend äusserte sich Herr Dr. med. Jörg Jeger aus medizinischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar zu den Adäquanzkriterien aus medizinischer Sicht. Er forderte dezidiert eine Anpassung der Adäquanzkriterien an den Stand der medizinischen Forschung.

Hier finden Sie die Folien zum Input, und hier das Transkript des Vortrags.

Bettina Umhang
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