Beim Integritätsschaden ist eine Gesamtschau notwendig

Die obligatorische Unfallversicherung zahlt für eine bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung eine einmalige Summe, die sogenannte Integritätsentschädigung. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden zusammen, wird die Entschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Für eine Beeinträchtigung unter 5% gibt es keine Entschädigung, insgesamt darf die Beeinträchtigung 100% nicht übersteigen. Ein Klient von advo5 war bei einem Verkehrsunfall sehr schwer verletzt worden. Acht Jahre nach dem Unfall leidet er immer noch unter mannigfaltigen unfallbedingten Beschwerden, die aber nur in einem Teilbereich die massgebende Grenze für einen Integritätsschaden überschreiten, in mehreren anderen aber knapp darunter liegen. Die SUVA hat nun in einem Einsprache Entscheid anerkannt, dass diese Beeinträchtigungen in der Gesamtschau eine Integritätsentschädigung von 50% und nicht nur eine von 25% rechtfertigen.