Neues aus dem Parlament: Revision Versicherungsvertragsgesetz

Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Grundzüge aller privaten Versicherungsverträge. Das Parlament hat nun im Juni 2020 dieses Gesetz in einigen Punkten abgeändert. Der Änderung gingen jahrelange Diskussionen voraus. Obwohl das Gesetz weiterhin nicht vollständig konsumentenfreundlich ist, bringt diese Änderung doch einige Vorteile für die Versicherten:

1.       Bisher gab es im Unterschied zum übrigen Konsumrecht kein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss; dies wird nun geändert, auch Versicherungsverträge können innert 14 Tagen widerrufen werden.

2.       Eingeführt wird ein ordentliches Kündigungsrecht nach 3 Jahren. Damit werden überlange und „ewige“ Verträge verhindert.

3.       Kein ordentliches Kündigungsrecht hat die Krankenzusatzversicherung, sie darf den Vertrag weder ordentlich noch im Schadenfall kündigen. Dies verhindert, dass Konsumentinnen und Konsumenten ihren Versicherungsschutz in diesem Bereich gegen ihren Willen verlieren. Das ist insbesondere mit zunehmendem Alter wichtig, findet man doch ab einer gewissen Altersgrenze in der Regel keine neue Zusatzversicherung mehr oder muss erhebliche Leistungsausschlüsse akzeptieren.

4.       Was selbstverständlich sein sollte und nun neu eingeführt wird: Reduziert sich das Risiko der Versicherung, indem beispielsweise die Versicherungssumme herabgesetzt wird, kann eine Prämienreduktion verlangt werden.

5.       Ist nicht die Leistungspflicht der Versicherung an sich umstritten, sondern nur, wie hoch die Entschädigung ist, muss die Versicherung neu den unbestrittenen Teil vorab bezahlen.

6.       Die Verjährungsfrist für Forderungen aus Versicherungsverträgen wurde von 2 auf 5 Jahre verlängert. Bei kollektiven Krankentaggeldversicherungen bleibt es aber bei 2 Jahren Verjährungsfrist, was vergleichsweise kurz ist.

7.       Neu gibt es ein direktes Forderungsrecht gegen die Versicherung in Haftpflichtfällen. Dies galt bisher nur in Teilbereichen, beispielsweise im Strassenverkehrsrecht. Neu gilt dies beispielsweise auch dann, wenn ein Arzt einen Fehler begeht und sich daraus ein Haftungsanspruch ergibt.

Wann treten diese Änderungen in Kraft? Gegenwärtig läuft noch die Referendumsfrist. Wird kein Referendum erhoben, bestimmt der Bundesrat diesen Zeitpunkt. Vermutlich dürfte dies im Jahr 2021 sein.

Christian Jaeggi