Auf das Gleis gestossen, die SBB haftet trotzdem

10. September 2019

Wird ein auf dem Bahnperron wartender Passagier von einer Drittperson auf das Gleis gestossen und dabei vom einfahrenden Zug erfasst, haftet die SBB. Dies entschied das Bundesgericht im Urteil vom 28. Mai 2019. Das oberste Gericht hielt fest, die von der geschädigten Person erlittenen Verletzungen seien darauf zurückzuführen, dass diese vom Zug einige Meter mitgeschleift worden sei. Ein Stoss eines Dritten könne in kaum einer anderen denkbaren Alltagssituation derart gravierende Verletzungen mitverursachen. Die Fortbewegung eines Zuges berge ein enormes Gefährdungspotential aufgrund seiner Masse, seines Gewichts, des langen Bremsweges und der Unmöglichkeit für den Lokführer, das Geschehen auf der gesamten Länge seines Gefährts im Blick zu behalten. Die Argumentation der SBB, dass Verhalten des Dritten stelle eine Hauptursache für die Verletzungen des Geschädigten dar, hat das Bundesgericht deshalb zu Recht abgelehnt und entschieden, das charakteristische Betriebsrisiko, das mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sei, habe sich im vorliegenden Fall verwirklicht.

 

Der Gesetzgeber hat den Betrieb der Eisenbahn als äusserst gefährlich eingeschätzt. Eisenbahnbetriebe trifft deshalb eine strenge, verschuldensunabhängige Kausalhaftung. Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund, die SBB von ihrer Haftung zu entbinden, zumal es für die Zugsreisenden trotz der Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes nicht verboten ist, sich in der Nähe von Bahngeleisen aufzuhalten. Der Stoss einer Drittperson als hinzukommende Teilursache für die Verletzungen des Geschädigten entlastet daher die SBB zu Recht nicht von ihrer Haftung.

Siehe Urteil des Bundesgerichts vom 28.5.2019.

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