Keine Versicherungsmedizin im Haftpflichtrecht

Das Zuger Kantonsgericht hat in einem Vorentscheid festgehalten, die Überwindbarkeitspraxis der Sozialversicherung komme im Haftpflichtrecht nicht zur Anwendung. Die Richter machten die Zürich Versicherung haftbar für die folgen einer HWS-Verletzung. Im Haftpflichtrecht ist die Adäquanz in aller Regel anzunehmen, wenn nach einem Unfall ein Schleudertrauma diagnostiziert ist und das typische Beschwerdebild vorliegt.

 

Die Versicherung machte geltend, die Medas Gutachter seien eindeutig zum Schluss gekommen, dass jeglicher Kausalzusammenhang zwischen den (nur behaupteten subjektiven) Beeinträchtigungen und dem Unfall aus dem Jahr 2001 verneint werden müsse. Der Nachweis, dass keine Folgen des Unfalles mehr vorlägen, sei eindeutig erbracht. Die Klägerin berief sich auf den Bundesgerichtsentscheid 4A_65/2009, in welchem das Bundesgericht festgehalten hatte, es reiche aus, wenn dem Geschädigten die Beweislast dafür auferlegt werde, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden im Zeitpunkt des Unfalles bestanden habe. Dagegen obliege die Beweislast für das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges der beklagten Versicherung. Entsprechend dieser bundesgerichtlichen Praxis, so die Zuger Richter, sei die Zürich Versicherung für den Schaden grundsätzlich haftbar, da ihr der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Allfällige Haftungsreduktionsgründe seien bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches im Endentscheid zu prüfen.

 

(Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, Vorentscheid vom 1. Juli 2013; AS 2010 26)

 

 

 

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